Aufmaß im Trockenbau nach DIN 18340: fünf Regeln, die bei der Schlussrechnung Geld kosten.
Die meisten Kürzungen entstehen nicht beim Prüfer, sondern vorher: beim Messen, beim Abziehen, beim Vergessen. Hier steht, worauf es ankommt — mit einem Rechenbeispiel aus einer ganz normalen Metallständerwand.
Das Aufmaß im Trockenbau richtet sich nach der VOB/C ATV DIN 18340, Abschnitt 5. Wände, Vorsatzschalen und Decken werden nach Fläche (m²) abgerechnet, Anschlüsse und Kanten nach Länge (m), Einbauteile wie Revisionsöffnungen nach Stück. Öffnungen bis 2,5 m² werden übermessen, größere abgezogen. Was im Vertrag oder LV anders geregelt ist, geht immer vor.
Welche Regeln gelten überhaupt?
Ist die VOB vereinbart, regelt Teil B die Abrechnung (§ 14: prüfbare Rechnung, Mengenberechnungen, Zeichnungen und Belege). Wie gemessen wird, steht in Teil C — für Trockenbauarbeiten in der ATV DIN 18340, jeweils im Abschnitt 5 „Abrechnung“.
Wichtig: Was im Vertrag oder im Leistungsverzeichnis anders geregelt ist, geht vor. Steht dort „Abrechnung nach tatsächlicher Fläche“ oder „Öffnungen werden abgezogen“, gilt das. Deshalb lesen wir vor jedem Aufmaß zuerst die Vorbemerkungen des LV.
Kleine Öffnungen werden übermessen.
Bei Abrechnung nach Fläche werden Öffnungen, Nischen und Aussparungen bis 2,5 m² Einzelgröße übermessen — sie werden also nicht abgezogen. Erst größere Öffnungen kommen raus. Eine normale Türöffnung liegt darunter.
Beispiel: Metallständerwand mit zwei Öffnungen
| Position | Maße | Fläche | Behandlung |
|---|---|---|---|
| Wand gesamt | 12,50 × 2,80 m | 35,00 m² | |
| Türöffnung | 0,885 × 2,13 m | 1,89 m² | bis 2,5 m² → übermessen |
| Doppeltüröffnung | 2,01 × 2,13 m | 4,28 m² | über 2,5 m² → abziehen |
| Abzurechnen | 30,72 m² | 35,00 − 4,28 | |
Wer aus Vorsicht jede Öffnung abzieht, rechnet hier nur 28,83 m² ab — 1,89 m² zu wenig. Das klingt nach wenig. Bei 60 Türen in einem Bürogebäude sind es rund 113 m², bei einem Beispielpreis von 56 €/m² also etwa 6.300 €, die man sich selbst gekürzt hat.
Übermessen heißt nicht: die Öffnung ist bezahlt.
Die Übermessung betrifft nur die Wandfläche. Die Arbeit an der Öffnung selbst — UA-Profile, Aussteifung, Sturz, Anschlüsse — steht in vielen LVs als eigene Position, meist nach Stück. Diese Position wird zusätzlich abgerechnet, egal ob die Fläche übermessen oder abgezogen wurde.
Dasselbe gilt für Laibungen, Kantenschutz, Revisionsöffnungen und Aussparungen für Leuchten oder Lüftung in der Decke. Was im LV als eigene Position steht, gehört ins Aufmaß — sonst wird es nicht bezahlt.
Die LV-Position entscheidet, nicht die Gewohnheit.
Q3 statt Q2, Brandschutz, Feuchtraumplatte, doppelte Beplankung, Schallschutz-Dämmung: jeder dieser Unterschiede ist eine andere Position oder ein Mehrpreis. Wer alle Wände unter einer Position zusammenfasst, verschenkt die teureren.
Deshalb messen wir Wand für Wand nach Wandtyp aus dem Plan und ordnen jede Menge der richtigen LV-Position zu. Wurde etwas anders gebaut als ausgeschrieben, ist das kein Fehler im Aufmaß, sondern ein möglicher Nachtrag.
Was später verdeckt ist, rechtzeitig gemeinsam feststellen.
Unterkonstruktion, Dämmung, Verstärkungen für Wandlasten: nach dem Beplanken sieht das keiner mehr. § 14 Abs. 2 VOB/B sagt, dass Feststellungen, die später nur schwer möglich sind, rechtzeitig gemeinsam getroffen werden sollen.
In der Praxis: Termin für ein gemeinsames Aufmaß schriftlich anbieten, vor dem Schließen fotografieren, Maße notieren. Ein Foto mit Zollstock ist im Streit mehr wert als jede Erinnerung.
Zusätzliche Leistung: erst anmelden, dann bauen.
Für eine zusätzliche Leistung nach § 2 Abs. 6 VOB/B muss der Anspruch auf Vergütung angekündigt werden, bevor mit der Ausführung begonnen wird. Wer erst baut und in der Schlussrechnung nachträglich abrechnet, riskiert, dass die Position gestrichen wird.
Eine kurze Mail an den Bauleiter des Auftraggebers reicht als Anfang: was, wo, warum zusätzlich, und dass dafür eine Vergütung verlangt wird. Das Angebot mit Mengen und Preis folgt.
Vor der Schlussrechnung einmal durchgehen
- Vorbemerkungen des LV gelesen — gibt es abweichende Abrechnungsregeln?
- Öffnungen bis 2,5 m² übermessen, größere abgezogen?
- Türöffnungen, Laibungen, Revisionsöffnungen als eigene Positionen erfasst?
- Jede Wand dem richtigen Wandtyp und der richtigen Q-Stufe zugeordnet?
- Verdeckte Leistungen mit Foto und Maß belegt?
- Alle Nachträge vor Ausführung angemeldet — und in der Rechnung getrennt aufgeführt?
- Abschläge korrekt abgezogen, Einbehalt und § 13b richtig ausgewiesen?
Dieser Beitrag ist eine Praxishilfe, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Ihr Vertrag und die dort vereinbarte Fassung der VOB.
Kurz gefragt
Was ist ein Aufmaß im Trockenbau?
Das Aufmaß ist die Ermittlung der tatsächlich ausgeführten Mengen — m² Wand und Decke, m Anschlüsse, Stück Einbauteile — als Grundlage für eine prüfbare Rechnung nach § 14 VOB/B. Gemessen wird nach den Regeln der ATV DIN 18340, sofern der Vertrag nichts anderes vorgibt.
Wird eine Türöffnung in der Trockenbauwand abgezogen?
Nach ATV DIN 18340 nicht, solange sie nicht größer als 2,5 m² ist — dann wird sie übermessen. Eine normale Türöffnung (0,885 × 2,13 m) liegt bei etwa 1,9 m². Abweichende Regeln im Vertrag gehen vor.
Wird die Türöffnung dann gar nicht bezahlt?
Doch. Die Übermessung betrifft nur die Wandfläche. Die Herstellung der Öffnung mit UA-Profilen und Sturz steht in den meisten LVs als eigene Position nach Stück und wird zusätzlich abgerechnet.
Muss ich das Aufmaß gemeinsam mit dem Auftraggeber machen?
Nicht zwingend für alles. Bei Leistungen, die später verdeckt und schwer feststellbar sind, sieht § 14 Abs. 2 VOB/B eine rechtzeitige gemeinsame Feststellung vor. Bieten Sie den Termin schriftlich an und dokumentieren Sie mit Foto und Maß.
Sie sprechen mit mir. Nicht mit einer Zentrale.
Für eine Einschätzung genügen Leistungsverzeichnis und Pläne. Antwort meist am selben Tag, Angebot in der Regel innerhalb von 48 Stunden — mit klarem Preis vorab.
Constantin Olteanu
Gründer · Bauleiter Trockenbau
- Telefon
- +49 163 000 8966
- info@cl-aufmass.de
- Anschrift
-
Ruschbaden 10
28832 Achim - Erreichbar
- Mo–Fr 7–17 Uhr — auf der Baustelle auch früher.