Behinderungsanzeige im Trockenbau: Wer nicht anzeigt, verliert Zeit und Geld.
Die Elektriker sind nicht fertig, die zweite Wandseite kann nicht beplankt werden, die Brandschutzdetails fehlen. Die Kolonne steht — und am Ende soll trotzdem der alte Termin gelten. Hier steht, wie Sie Behinderungen nach § 6 VOB/B richtig anzeigen — mit Rechenbeispiel, Mustertext und Checkliste.
Wer sich bei der Ausführung behindert glaubt, muss das dem Auftraggeber nach § 6 Abs. 1 VOB/B unverzüglich schriftlich anzeigen. Dann verlängern sich die Ausführungsfristen um die Dauer der Behinderung plus einen Zuschlag für die Wiederaufnahme. Ohne Anzeige zählt die Behinderung nur, wenn sie dem Auftraggeber offenkundig bekannt war — und das muss im Streit der Auftragnehmer beweisen.
Typische Behinderungen im Trockenbau
Behindert ist, wer seine Leistung nicht wie geplant ausführen kann — ganz oder teilweise. Im Trockenbau kommt das fast auf jeder Baustelle vor:
- Installationen fehlen: Elektro oder Sanitär sind nicht fertig, die zweite Wandseite darf nicht geschlossen werden.
- Vorgewerke nicht fertig: Rohbau, Estrich, Fenster oder Putz fehlen — der Bereich ist nicht freigegeben oder die Gebäudehülle nicht dicht.
- Pläne und Entscheidungen fehlen: Türliste, Brandschutzdetails, Revisionsöffnungen, Bemusterung — ohne Angabe kann nicht gebaut werden.
- Baustelle blockiert: Zufahrt, Aufzug oder Lagerfläche fehlen, andere Gewerke arbeiten im selben Bereich.
- Anordnung zum Stopp: Der Auftraggeber stoppt einen Bereich, z. B. wegen einer Planungsänderung oder nach einer Bedenkenanmeldung.
Normales Wetter, mit dem bei Angebotsabgabe zu rechnen war, gilt nach § 6 Abs. 2 VOB/B nicht als Behinderung.
Sofort und schriftlich — an den Auftraggeber.
Die Anzeige geht unverzüglich und schriftlich an den Auftraggeber — als Nachunternehmer also an den Generalunternehmer, mit Kopie an dessen Bauleitung. Nicht erst, wenn der Termin schon gerissen ist, sondern an dem Tag, an dem die Behinderung beginnt oder absehbar wird.
Eine Bemerkung in der Baubesprechung reicht nicht. „Das wusste doch jeder“ hilft nur, wenn die Behinderung und ihre Wirkung dem Auftraggeber offenkundig bekannt waren — ein Beweis, der vor Gericht selten gelingt.
Tatsachen statt Gefühl: was fehlt, wo, seit wann, mit welcher Folge.
„Wir sind behindert“ ist keine Anzeige. Der Auftraggeber muss erkennen können, was los ist und was er tun muss:
- welcher Bereich (Geschoss, Raum, Achse) und welche Leistung betroffen ist,
- was genau fehlt oder stört — und wer es liefern muss,
- seit wann, mit Foto und Datum,
- welche Folge das hat: Kolonne umgesetzt, Bereich steht, Termin verschiebt sich voraussichtlich um X Arbeitstage.
Neue Frist: Dauer der Behinderung plus Wiederanlauf.
Nach § 6 Abs. 4 VOB/B wird die Fristverlängerung berechnet nach der Dauer der Behinderung, mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und eine etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit.
Beispiel: zweite Wandseite wartet auf den Elektriker
| Schritt | Arbeitstage |
|---|---|
| Behinderung angezeigt am 06.10., Installation fertig am 15.10. | 7 |
| Wiederanlauf: Kolonne zurückholen, Material umlagern | 2 |
| Verlängerung der Ausführungsfrist | 9 Arbeitstage |
Ohne Anzeige hätte der alte Fertigstellungstermin gegolten — mit dem Risiko einer Vertragsstrafe oder von Verzugskosten.
Hinweis: Das Beispiel ist theoretisch. Wie lange der Wiederanlauf wirklich dauert, hängt von der Baustelle ab und muss im Einzelfall begründet werden.
Weiterarbeiten, wo es geht — und das Ende anzeigen.
Nach § 6 Abs. 3 VOB/B muss der Auftragnehmer alles Zumutbare tun, um weiterzuarbeiten, und sofort wieder anfangen, wenn die Behinderung wegfällt. Also: Kolonne in andere Bereiche umsetzen und das in der Anzeige erwähnen.
Zeigen Sie auch das Ende der Behinderung schriftlich an. Erst mit Anfang und Ende steht fest, um wie viele Tage es geht.
Jeden Tag dokumentieren — dann gibt es auch Geld.
Hat der Auftraggeber die Behinderung zu vertreten, kann der Auftragnehmer nach § 6 Abs. 6 VOB/B den nachweislich entstandenen Schaden verlangen, etwa Stillstand und Umsetzen der Kolonne. Daneben bleibt die Entschädigung nach § 642 BGB — aber nur, wenn die Behinderung angezeigt oder offenkundig war.
Nachweislich heißt: Bautagebuch ab dem ersten Tag, auch an Tagen ohne Arbeit — wer war da, was ging nicht, was wurde stattdessen gemacht. „Wir haben drei Wochen gewartet“ ohne Aufzeichnungen ist vor Gericht wertlos. Dauert eine Unterbrechung länger als drei Monate, kann jede Seite den Vertrag nach § 6 Abs. 7 schriftlich kündigen.
Behinderungsanzeige per Mail
Betreff: BV [Bauvorhaben] — Behinderungsanzeige nach § 6 Abs. 1 VOB/B, [Bereich]
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit zeigen wir an, dass wir bei der Ausführung unserer Leistung
[Position / Beschreibung] in [Geschoss / Raum] seit dem [Datum] behindert sind.
Ursache: [z. B. Die Elektroinstallation in den Wänden ist nicht fertig.
Die zweite Wandseite kann daher nicht beplankt werden. Fotos anbei.]
Folge: Die Arbeiten in diesem Bereich ruhen. Wir setzen unsere Kolonne, soweit
möglich, in [anderer Bereich] ein. Die Ausführungsfrist verlängert sich
nach § 6 Abs. 2 und 4 VOB/B um die Dauer der Behinderung zuzüglich
Wiederanlauf.
Bitte teilen Sie uns mit, wann der Bereich freigegeben wird. Das Ende der Behinderung
zeigen wir gesondert an. Die Geltendmachung von Mehrkosten behalten wir uns vor.
Mit freundlichen Grüßen
Als PDF mit Unterschrift anhängen, Eingang belegen, Kopie an die Bauleitung. Hat die Behinderung mit einer Bedenkenanmeldung zu tun, beide Schreiben getrennt verschicken.
Wenn die Kolonne nicht weiterkann
- Anzeige noch am selben Tag — schriftlich, an den Auftraggeber?
- Bereich, Ursache, Beginn und Folge konkret beschrieben?
- Fotos mit Datum und Raumnummer?
- Kolonne umgesetzt, wo es geht — und das erwähnt?
- Bautagebuch jeden Tag, auch an Tagen ohne Arbeit?
- Ende der Behinderung schriftlich angezeigt?
- Neue Frist berechnet: Dauer plus Wiederanlauf?
- Mehrkosten gesammelt und angemeldet?
Dieser Beitrag ist eine Praxishilfe, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Ihr Vertrag und die dort vereinbarte Fassung der VOB. Beim reinen BGB-Bauvertrag gibt es keine Anzeigepflicht wie in § 6 VOB/B — zum Beweis ist eine schriftliche Anzeige aber genauso wichtig.
Kurz gefragt
Muss eine Behinderungsanzeige schriftlich sein?
Ja. Nach § 6 Abs. 1 VOB/B muss der Auftragnehmer die Behinderung dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzeigen. Ohne Anzeige wird sie nur berücksichtigt, wenn sie dem Auftraggeber offenkundig bekannt war.
Um wie viel verlängert sich die Ausführungsfrist?
Nach § 6 Abs. 4 VOB/B um die Dauer der Behinderung, zuzüglich eines Zuschlags für die Wiederaufnahme der Arbeiten und eine etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit.
Was ist der Unterschied zwischen Behinderung und Bedenken?
Die Behinderungsanzeige nach § 6 VOB/B sichert Termin und Mehrkosten, wenn nicht gearbeitet werden kann. Die Bedenkenanmeldung nach § 4 Abs. 3 VOB/B schützt vor der Haftung, wenn die vorgesehene Ausführung oder eine Vorleistung nicht in Ordnung ist. Oft braucht man beide — als zwei getrennte Schreiben.
Sie sprechen mit mir. Nicht mit einer Zentrale.
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Constantin Olteanu
Gründer · Bauleiter Trockenbau
- Telefon
- +49 163 000 8966
- info@cl-aufmass.de
- Anschrift
-
Ruschbaden 10
28832 Achim - Erreichbar
- Mo–Fr 7–17 Uhr — auf der Baustelle auch früher.