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Ratgeber · Aufmaß

Öffnungen übermessen im Trockenbau: die Sonderfälle, an denen das Aufmaß kippt.

Die Grundregel kennt fast jeder: Öffnungen bis 2,5 m² werden übermessen. Das Geld geht in den Fällen daneben verloren — beim raumhohen Durchgang, bei geteilten Verglasungen, bei Laibungen und am Boden. Hier stehen die Regeln dazu, mit Rechenbeispiel.

Die Grundregel in einem Satz.

Nach ATV DIN 18340, Abschnitt 5, werden bei Abrechnung nach Fläche Öffnungen, Aussparungen und Nischen bis 2,5 m² Einzelgröße übermessen — also nicht abgezogen. Größere werden abgezogen. Das gilt für Wände, Vorsatzschalen und Decken. Vorrang hat immer, was im Vertrag und in den Vorbemerkungen des LV zur Abrechnung steht.

Wie die Grundregel an einer normalen Ständerwand aussieht, steht im Ratgeber Aufmaß im Trockenbau. Hier geht es um das, was danach kommt.

Sonderfall 1

Maßgebend sind die kleinsten Maße der Öffnung.

Ob eine Öffnung über oder unter 2,5 m² liegt, wird mit ihren kleinsten Maßen bestimmt — nicht mit dem Rohbaumaß aus dem Plan und nicht mit dem Maß der Bekleidung außen herum. Bei einer Tür mit Zarge ist das in der Praxis meist das lichte Maß zwischen der Zarge.

Das macht den Unterschied genau an der Grenze: Eine Öffnung, die im Plan mit 1,26 × 2,13 m (2,68 m²) steht, kann im lichten Maß unter 2,5 m² fallen — und wird dann übermessen. Deshalb vor Ort messen, nicht nur aus dem Plan übernehmen, und vorab klären, welches Maß der Auftraggeber ansetzt.

Sonderfall 2

Raumhohe Durchgänge sind auch Öffnungen.

Ein Durchgang ohne Sturz, der vom Boden bis zur Decke geht, ist keine „Lücke zwischen zwei Wänden“, sondern eine Öffnung — und wird genauso behandelt: bis 2,5 m² übermessen, darüber abgezogen. Bei 3 m Raumhöhe liegt schon ein 85 cm breiter Durchgang über der Grenze.

Wer raumhohe Durchgänge einfach als zwei getrennte Wandstücke misst, verliert zusätzlich die freien Wandenden und Laibungen, die dort meist als eigene Position im LV stehen.

Sonderfall 3

Getrennte Öffnungen werden einzeln gerechnet.

Die 2,5-m²-Grenze gilt für jede einzelne Öffnung. Liegen zwei Öffnungen nebeneinander, aber durch ein Bauteil getrennt — etwa eine Stütze, einen Pfeiler oder einen Stahlträger —, werden sie getrennt betrachtet. Eine geteilte Verglasung mit zwei Feldern zu je 1,38 m² wird also zweimal übermessen, nicht einmal mit 2,90 m² abgezogen.

Dasselbe gilt, wenn verschiedene Öffnungen zusammenhängen, zum Beispiel eine Tür mit einer Nische daneben: Jede wird für sich gerechnet.

Sonderfall 4

Unterbrechungen bis 30 cm werden übermessen.

Stützen, Unterzüge, Lichtbänder oder Einbauteile, die eine Fläche unterbrechen, werden bis 30 cm Einzelbreite übermessen. Eine 24 cm breite Stütze in der Wand fällt also nicht aus der Fläche.

Bei Abrechnung nach Länge — etwa bei Anschlüssen oder Kantenprofilen — werden Unterbrechungen bis 1 m übermessen.

Sonderfall 5

Im Boden gilt eine kleinere Grenze: 0,5 m².

Bei Trockenestrich und Systemböden liegt die Grenze deutlich niedriger: Aussparungen werden nur bis 0,5 m² Einzelgröße übermessen. Ein Schacht von 0,80 × 0,80 m (0,64 m²) wird im Boden also abgezogen — in der Wand wäre er übermessen.

Sonderfall 6

Laibungen werden immer extra gerechnet — egal wie groß die Öffnung ist.

Das ist der häufigste Fehler: „Die Tür ist übermessen, also ist alles drin.“ Falsch. Hergestellte Laibungen werden unabhängig von der Größe der Öffnung gesondert gerechnet. Laibungsbekleidungen bis 1 m Tiefe werden nach Länge abgerechnet, tiefere nach Fläche.

Auch Rückflächen von bekleideten Nischen, freie Wandenden und Wandköpfe gehören nicht in die Wandfläche, sondern werden separat erfasst — meist stehen dafür eigene Positionen im LV.

Beispiel: Flurwand 15,00 × 3,00 m mit Tür, Durchgang und geteilter Verglasung

BauteilMaßeMengeAbrechnung
Wandfläche15,00 × 3,00 m45,00 m²Grundfläche
Tür, lichtes Maß1,01 × 2,13 m2,15 m²bis 2,5 m² → übermessen
Raumhoher Durchgang1,20 × 3,00 m3,60 m²über 2,5 m² → abziehen
Verglasung, 2 Felder, Stütze 14 cmje 1,38 × 1,00 mje 1,38 m²einzeln → beide übermessen
Laibungen Durchgang3,00 + 3,00 + 1,20 m7,20 meigene Position
Laibungen Verglasung2 × (1,38 + 1,38 + 1,00 + 1,00) m9,52 meigene Position
Wandfläche zur Abrechnung41,40 m²

Wer aus Vorsicht alles abzieht und die Verglasung als eine Öffnung zählt, kommt auf 36,35 m² — 5,05 m² weniger. Wer dazu die Laibungen vergisst, verliert noch 16,72 laufende Meter einer eigenen Position.

Checkliste

Bevor Öffnungen ins Aufmaß gehen

  • Abrechnungsregeln in den Vorbemerkungen des LV gelesen?
  • Größe jeder Öffnung mit den kleinsten Maßen bestimmt — vor Ort, nicht nur aus dem Plan?
  • Raumhohe Durchgänge als Öffnung behandelt?
  • Durch Stützen oder Pfeiler getrennte Öffnungen einzeln geprüft?
  • Unterbrechungen bis 30 cm übermessen?
  • Im Boden die 0,5-m²-Grenze angesetzt?
  • Laibungen, Nischenrückflächen, freie Wandenden und Wandköpfe separat erfasst?

Dieser Beitrag ist eine Praxishilfe, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Ihr Vertrag und die dort vereinbarte Fassung der VOB. Abweichende Abrechnungsregeln im LV gehen der DIN vor.

Häufige Fragen

Kurz gefragt

Wird ein raumhoher Durchgang im Trockenbau abgezogen?

Ja, wenn er größer als 2,5 m² ist. Raumhohe Durchgänge gelten als Öffnung. Bei 3 m Raumhöhe liegt schon ein 85 cm breiter Durchgang über der Grenze. Abweichende Regeln im Vertrag gehen vor.

Werden Laibungen bei übermessenen Türen mitbezahlt?

Nein. Hergestellte Laibungen werden unabhängig von der Größe der Öffnung gesondert gerechnet — bis 1 m Tiefe nach Länge, tiefer nach Fläche. Die Übermessung betrifft nur die Wandfläche.

Welche Grenze gilt für Aussparungen im Trockenestrich?

Im Boden werden Aussparungen nur bis 0,5 m² Einzelgröße übermessen, größere werden abgezogen. In Wänden und Decken liegt die Grenze bei 2,5 m².

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Constantin Olteanu, Gründer und Bauleiter im Trockenbau

Constantin Olteanu

Gründer · Bauleiter Trockenbau

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