Schlussrechnung im Trockenbau: Prüfbar abrechnen, Fristen halten, kein Geld verschenken.
Die Wände stehen, die Kolonne ist weg — und dann liegt die Schlussrechnung wochenlang beim Prüfer. Oder sie kommt zurück: „nicht prüfbar“. Hier steht, was nach § 14 und § 16 VOB/B in eine Schlussrechnung gehört, welche Fristen gelten und wie Sie Nachforderungen sichern — mit Rechenbeispiel, Mustertext und Checkliste.
Nach § 14 Abs. 1 VOB/B muss die Schlussrechnung prüfbar sein: in der Reihenfolge des LV, mit Mengenberechnungen und Belegen, Nachträge gesondert. Die Schlusszahlung wird nach § 16 Abs. 3 VOB/B spätestens 30 Tage nach Zugang fällig. Rügt der Auftraggeber die Prüfbarkeit nicht innerhalb dieser Frist mit Gründen, kann er sich später nicht mehr darauf berufen.
Prüfbar heißt: Der Prüfer findet jede Zahl wieder.
§ 14 Abs. 1 VOB/B verlangt, dass der Auftragnehmer seine Leistungen prüfbar abrechnet. Für den Trockenbau heißt das konkret:
- Reihenfolge und Bezeichnungen des LV: jede Position mit ihrer Nummer und ihrem Text, so wie sie im Vertrag steht.
- Mengenberechnungen beilegen: Aufmaßblätter oder Massenberechnung mit Raum, Achse oder Geschoss — nicht nur die Endsumme je Position.
- Zeichnungen und Belege: markierte Pläne, Stundenlohnzettel, Lieferscheine, wo sie zum Nachweis nötig sind.
- Nachträge besonders kenntlich: geänderte und zusätzliche Leistungen getrennt aufführen, auf Verlangen getrennt abrechnen.
- Abschläge abziehen: alle bereits gestellten Abschlagsrechnungen und erhaltenen Zahlungen nachvollziehbar aufführen.
Die Abrechnungsregeln der ATV DIN 18340 (Übermessen, Abzüge) gelten auch hier. Mehr dazu im Ratgeber Aufmaß Trockenbau.
Gemeinsam aufmessen, solange man es noch sieht.
Nach § 14 Abs. 2 VOB/B sollen die Feststellungen für die Abrechnung dem Fortgang der Leistung entsprechend möglichst gemeinsam getroffen werden. Für Leistungen, die später nur schwer feststellbar sind, muss der Auftragnehmer rechtzeitig ein gemeinsames Aufmaß beantragen.
Im Trockenbau betrifft das alles, was hinter der Beplankung verschwindet: Unterkonstruktion, Dämmung, Verstärkungen und Traversen für Einbauten, Brandschutzbekleidungen über abgehängten Decken. Wer das erst bei der Schlussrechnung nachweisen will, hat meist nur noch Fotos — wenn überhaupt.
Die Frist für die Schlussrechnung läuft ab Fertigstellung.
Nach § 14 Abs. 3 VOB/B ist die Schlussrechnung bei einer vertraglichen Ausführungsfrist von höchstens 3 Monaten spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung einzureichen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Für je weitere 3 Monate Ausführungsfrist kommen 6 Werktage hinzu.
Reicht der Auftragnehmer trotz angemessener Fristsetzung keine prüfbare Rechnung ein, darf der Auftraggeber sie nach § 14 Abs. 4 VOB/B selbst aufstellen — auf Kosten des Auftragnehmers. Dann rechnet die Gegenseite die Mengen.
| Frist | Grundlage |
|---|---|
| Schlussrechnung einreichen: 12 Werktage nach Fertigstellung (+6 je weitere 3 Monate Bauzeit) | § 14 Abs. 3 |
| Schlusszahlung fällig: spätestens 30 Tage nach Zugang (in Ausnahmen bis 60 Tage, wenn ausdrücklich vereinbart) | § 16 Abs. 3 Nr. 1 |
| Einwand fehlender Prüfbarkeit: nur mit Gründen und nur innerhalb dieser Frist | § 16 Abs. 3 Nr. 1 |
| Vorbehalt gegen die Schlusszahlung: 28 Tage nach Zugang der Mitteilung | § 16 Abs. 3 Nr. 5 |
| Vorbehalt begründen oder prüfbar abrechnen: weitere 28 Tage | § 16 Abs. 3 Nr. 5 |
So sieht die Rechnung am Ende aus.
Beispiel: Trockenbau in einem Bürogebäude
| Position | netto |
|---|---|
| Hauptauftrag nach Aufmaß (LV-Positionen 01.001 bis 03.020) | 48.600,00 € |
| Nachtrag 01: zusätzliche Vorsatzschalen, beauftragt | 2.350,00 € |
| Nachtrag 02: Revisionsöffnungen, beauftragt | 1.550,00 € |
| Gesamtleistung | 52.500,00 € |
| abzüglich 1. bis 3. Abschlagsrechnung (bezahlt) | − 38.000,00 € |
| Restforderung Schlussrechnung | 14.500,00 € |
Dazu gehören die Aufmaßblätter je Position, die Nachtragsbeauftragungen und eine Liste der Abschläge. Ein Sicherheitseinbehalt darf nur abgezogen werden, wenn er vertraglich vereinbart ist. Bei Bauleistungen an einen Generalunternehmer gilt in der Regel § 13b UStG: Rechnung ohne Umsatzsteuer, mit Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.
Hinweis: Das Beispiel ist theoretisch. Fällig wird die Schlusszahlung erst nach der Abnahme der Leistung.
Gekürzt bezahlt? Vorbehalt erklären — sonst ist das Geld weg.
Nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B schließt die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung Nachforderungen aus — wenn der Auftraggeber schriftlich über die Schlusszahlung informiert und auf diese Wirkung hingewiesen hat.
Wer mit der Kürzung nicht einverstanden ist, muss nach § 16 Abs. 3 Nr. 5 VOB/B innerhalb von 28 Tagen nach Zugang dieser Mitteilung einen Vorbehalt erklären und innerhalb von weiteren 28 Tagen eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen einreichen oder, wenn das nicht möglich ist, den Vorbehalt eingehend begründen.
Vorbehalt gegen die Schlusszahlung
Betreff: BV [Bauvorhaben] — Schlussrechnung Nr. [Nummer] vom [Datum] —
Vorbehalt nach § 16 Abs. 3 Nr. 5 VOB/B
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom [Datum] haben Sie uns die Schlusszahlung über [Betrag] €
mitgeteilt. Gegenüber unserer Schlussrechnung haben Sie [Betrag] € gekürzt, u. a.
bei den Positionen [Positionen].
Wir nehmen die Zahlung nur unter Vorbehalt an und behalten uns die Forderung in
Höhe von [Betrag] € ausdrücklich vor. Die Begründung bzw. eine prüfbare Aufstellung
der vorbehaltenen Forderungen reichen wir fristgerecht nach.
Mit freundlichen Grüßen
Schriftlich, mit Eingangsnachweis. Den Fristbeginn (Datum der Mitteilung) und beide 28-Tage-Fristen sofort im Kalender notieren.
Bevor die Schlussrechnung rausgeht
- Alle LV-Positionen in der Reihenfolge des Vertrags, mit Originaltext?
- Aufmaßblätter oder Massenberechnung zu jeder Position beigelegt?
- Verdeckte Leistungen rechtzeitig gemeinsam aufgemessen oder belegt?
- Nachträge getrennt aufgeführt, mit Beauftragung?
- Alle Abschläge und Zahlungen abgezogen?
- Sicherheitseinbehalt nur, wenn vereinbart? § 13b UStG geprüft?
- Frist nach Fertigstellung eingehalten, Zugang belegbar?
- Fälligkeit (30 Tage) und Vorbehaltsfristen (28 + 28 Tage) im Kalender?
Dieser Beitrag ist eine Praxishilfe, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Ihr Vertrag und die dort vereinbarte Fassung der VOB. Beim reinen BGB-Bauvertrag gelten eigene Regeln (§ 650g BGB); eine prüfbare Schlussrechnung ist aber auch dort die Voraussetzung, um schnell bezahlt zu werden.
Kurz gefragt
Wann ist eine Schlussrechnung prüfbar?
Nach § 14 Abs. 1 VOB/B, wenn sie übersichtlich ist, die Reihenfolge und Bezeichnungen des Vertrags einhält und die nötigen Mengenberechnungen, Zeichnungen und Belege beiliegen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags müssen besonders kenntlich sein.
Wann muss die Schlusszahlung geleistet werden?
Nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B alsbald nach Prüfung und Feststellung, spätestens 30 Tage nach Zugang der Schlussrechnung. Bis 60 Tage nur, wenn das wegen der Besonderheit der Leistung ausdrücklich vereinbart ist. Voraussetzung ist die Abnahme.
Was passiert, wenn ich eine gekürzte Schlusszahlung einfach annehme?
Die vorbehaltlose Annahme schließt nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B Nachforderungen aus, wenn der Auftraggeber schriftlich über die Schlusszahlung informiert und auf diese Wirkung hingewiesen hat. Dagegen hilft nur ein Vorbehalt innerhalb von 28 Tagen, der innerhalb weiterer 28 Tage begründet wird.
Sie sprechen mit mir. Nicht mit einer Zentrale.
Für eine Einschätzung genügen Leistungsverzeichnis und Pläne. Antwort meist am selben Tag, Angebot in der Regel innerhalb von 48 Stunden — mit klarem Preis vorab.
Constantin Olteanu
Gründer · Bauleiter Trockenbau
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Ruschbaden 10
28832 Achim - Erreichbar
- Mo–Fr 7–17 Uhr — auf der Baustelle auch früher.